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Qualifizierender Hauptschulabschluss

1. für alle:

 

DeutschMathematik

Arbeit/Wirtschaft/Technik (AWT)

 

2. Wahlmöglichkeiten:

 

Englisch 

oder

Physik/Chemie/Biologie (PCB) 

oder

Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (GSE)

 

3. Wahlpflichtfach:

 

Technik 

oder

Wirtschaft

oder

Soziales

 

(das der Schüler besucht hat)

 

4. Wahlmöglichkeiten:

 

Religionslehre oder

Ethik oder

Sport oder

Musik oder

Kunsterziehung oder

Informatik oder

Kurzschrift oder

Werken/Textiles Gestalten

 

(das der Schüler als benotetes Fach besucht hat!)

 

 

Arbeitzeiten der einzelnen Wahlfächer

Die Aufgaben der besonderen Leistungsfeststellung werden im Rahmen der Lehrpläne der 9. Jahrgangs-stufe gestellt!

 

Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunsterziehung, GtB, KtB, HsB, Informatik, Kurzschrift und Werken/Textiles Gestalten der besonderen Leistungs-feststellung unterziehen.

 

Die Teilnahme setzt aber den Besuch des entsprechenden Faches voraus!

 

Der qualifizierende Hauptschulabschluss ist erreicht, wenn der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat.

 

Über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erhalten die Schüler zusätz-lich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis.

 

 

Schüler, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erhalten, aber im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten Bildungsabschluss (Quabi).

 

Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache:

 

- An die Stelle des Faches Englisch tritt das Fach Muttersprache, wenn muttersprachlicher Unterricht besucht wird und das Ministerium eine besondere Leistungsfeststellung in dieser Muttersprache anbietet!

- Schüler, die weniger als 6 Jahre eine deutsche Schule besucht haben können anstatt Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache wählen! (Dieser Satz gilt auch für Aussiedlerschüler!)

 

Die Gesamtbewertung der Prüfung

... errechnet sich wie folgt:

  • Die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung werden für alle Fächer zusammengezählt.
  • Dabei sind die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik- Chemie-Biologie, Geschichte-Sozialkunde-Erdkunde [...] sowie die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache doppelt zu zählen;
  • die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet.
  • Die erzielte Notensumme wird durch den Teiler 18 geteilt.


Der qualifizierende Hauptschulabschluß ist erreicht, wenn der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.

Quali-Rechner (Excel)

 

Die mündliche Prüfung bei Nichtbestehen


Bei Nichterreichen der erforderlichen Gesamtbewertung (3,0) ist eine freiwillige mündliche Prüfung in Deutsch und/oder Mathematik möglich (§ 31 VSO).

Genügt die erste Prüfung bereits zur Erreichung der erforderlichen Gesamtnote, so entfällt die zweite.

Freiwillige mündliche Prüfungen, um beim schon erreichten qualifizierenden Hauptschulabschluss die Noten zu verbessern, sind nicht möglich.

Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik beträgt je 10 Minuten.

 

Legasthenie

  • Bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Lese- und Rechtschreibstörung, die von der Bewertung der Rechtschreibleistung freigestellt sind, entfällt der gesamte rechtschriftliche Prüfungsteil im Fach Deutsch.
  • Wenn infolge einer ärztlich festgestellten Lese- und Rechtschreibstörung ein Nachteilsausgleich definiert ist und dieser Ausgleich während des Schuljahres gewährt wurde, ist dies auch bei den Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses in gleicher Weise zu berücksichtigen (z.B. Zeitzuschlag) und im Zeugnis zu vermerken.
  • Im Falle einer Lese-Rechtschreibschwäche obliegt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dem Ermessen der Schule. Wird jedoch im Jahresverlauf ein Nachteilsausgleich gewährt, so ist dies auch bei der besonderen Leistungsfeststellung zu berücksichtigen.

 

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